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„Sachsens Justizministerin fordert Abschaffung des Politiker-Paragrafen“

Amtsgericht Öhringen verhängte bereits im März einen Strafbefehl gegen einen Nutzer der Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte

DEUTSCHLAND
Politiker genießen seit 2021 mit Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) einen besonderen Schutz vor Beleidigungen, Verleumdungen und übler Nachrede. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Amts- und Mandatsträger besser vor Hasskampagnen und Einschüchterungsversuchen zu schützen. Dennoch gibt es immer wieder Kritik daran, dass Politiker damit einen rechtlichen Sonderstatus erhalten, den normale Bürger nicht genießen.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat mehrere Verfahren wegen beleidigender Äußerungen gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bestätigt. Hintergrund sind Kommentare unter einem Facebook-Beitrag der Polizei zu einem Flugverbot während eines Besuchs des Kanzlers in Heilbronn im vergangenen Jahr.

Wie nun bekannt wurde, verhängte das Amtsgericht Öhringen bereits im März einen Strafbefehl gegen einen Nutzer, der Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte. Das Gericht setzte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen fest. Der Strafbefehl ist inzwischen rechtskräftig. Eine vergleichbare Strafe erhielt ein weiterer Kommentator wegen der Bezeichnung „Ftzn Frieder“.

Insgesamt prüfte die Staatsanwaltschaft 39 Fälle. Während 15 Verfahren mangels ausreichenden Tatverdachts eingestellt wurden, wurden andere an zuständige Behörden abgegeben oder befinden sich noch in Bearbeitung.

Nicht alle Äußerungen führten jedoch zu einer Verurteilung. Ein Verfahren wegen der Bezeichnung „Lackaffe“ wurde laut „Tagesspiegel“ nach einem Einspruch gegen eine Geldauflage von 100 Euro vorläufig eingestellt. Auch Kommentare wie „Pinocchio“ oder „Lügen-Kasper“ blieben nach Medienberichten ohne strafrechtliche Folgen.

Rechtsgrundlage der Verfahren ist Paragraf 188 des Strafgesetzbuches. Dieser stellt Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen gegen Personen des politischen Lebens unter Strafe, wenn dadurch deren öffentliches Wirken erheblich beeinträchtigt werden kann.

Der Paragraf ist seit Jahren umstritten. Kritiker sehen darin eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und einen Sonderstatus für Politiker. Befürworter argumentieren dagegen, dass Amtsträger vor gezielten Diffamierungen und Einschüchterungsversuchen geschützt werden müssten.

Der § 188 StGB im Wortlaut:
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) fordert nun die Abschaffung des Straftatbestands. Nach Angaben des sächsischen Justizministeriums soll das Thema bei der kommenden Justizministerkonferenz in Hamburg auf die Tagesordnung kommen. Dort sollen die Länderjustizminister gemeinsam mit Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) über die Zukunft der Regelung beraten.

Geiert hält den besonderen strafrechtlichen Schutz für Politiker für entbehrlich. Ihrer Ansicht nach habe Paragraf 188 verbale Angriffe auf Amts- und Mandatsträger nicht wirksam eingedämmt. Kritiker dieser Position verweisen jedoch darauf, dass die Vorschrift nicht verhindern soll, dass Beleidigungen überhaupt ausgesprochen werden, sondern die strafrechtliche Verfolgung gezielter Angriffe erleichtern soll.

Zudem begründet die Ministerin ihren Vorstoß mit der Sorge um die Meinungsfreiheit. Ob der Paragraf 188 StGB die öffentliche Debatte tatsächlich spürbar einschränkt, ist allerdings umstritten. Befürworter der Regelung argumentieren, dass sie vor allem gegen schwerwiegende Diffamierungen und organisierte Hetzkampagnen eingesetzt werde und legitime politische Kritik weiterhin uneingeschränkt möglich sei.

Die Debatte berührt damit eine grundsätzliche Frage: Brauchen Politiker einen besonderen Schutz, um ihr Amt frei von Einschüchterung ausüben zu können, oder schafft der Staat damit eine rechtliche Privilegierung seiner eigenen Repräsentanten?

Kommt der § 188 StGB einer Majestätsbeleidigung gleich?
Nein, § 188 StGB ist juristisch nicht mit einer Majestätsbeleidigung gleichzusetzen, auch wenn Kritiker häufig diesen Vergleich ziehen.

Die historische Majestätsbeleidigung schützte den Monarchen oder das Staatsoberhaupt aufgrund seiner besonderen Stellung. Die Beleidigung eines Königs oder Kaisers war oft schon deshalb strafbar oder wurde härter bestraft, weil die Person als Träger staatlicher Autorität galt.

§ 188 StGB schützt dagegen Personen des politischen Lebens nicht vor Kritik als solcher, sondern vor Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdungen, die geeignet sind, ihre öffentliche Tätigkeit erheblich zu erschweren. Die Norm knüpft also nicht allein an den Status der Person an, sondern an mögliche Auswirkungen auf die demokratische Willensbildung und die Ausübung politischer Ämter.

Das Bundesverfassungsgericht und die Strafgerichte betonen regelmäßig, dass Politiker schärfere Kritik hinnehmen müssen als Privatpersonen. Die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gilt selbstverständlich auch gegenüber Politikern. § 188 StGB hebt die allgemeinen Straftatbestände der Beleidigung (§ 185), üblen Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187) nicht auf, sondern ergänzt sie für bestimmte Konstellationen.

Kurz gesagt

  • Historische Majestätsbeleidigung: Schutz einer Person wegen ihres Herrscherstatus.
  • § 188 StGB: Schutz politischer Amtsträger vor Angriffen, die ihr öffentliches Wirken erheblich beeinträchtigen können.
  • Politisch: Der Vorwurf einer „modernen Majestätsbeleidigung“ ist eine politische Bewertung, keine juristische Beschreibung des Tatbestands.

Ob § 188 StGB notwendig ist oder einen unangemessenen Sonderstatus für Politiker schafft, ist deshalb vor allem eine rechtspolitische Frage und weniger eine der juristischen Definition.

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Hinweis:
Erstellt von Karl-Ernst Crönlein.