Mädchen hatte es eiliger, als es sich die Eltern wünschten – Geburt stand unmittelbar bevor
MÜNCHEN
Einen eher ungewöhnlichen Geburtsort hat ein Mädchen wohl in ihrer Geburtsurkunde, da es die Eltern nicht mehr in die geplante Klinik schafften, so beschreibt es die Münchner Berufsfeuerwehr auf ihrer Facebookseite.
Da bei der 34-jährigen Mutter die Wehen einsetzten, begaben sich der Vater in spe und seine Frau mit ihrem Auto auf den Weg in die vorgesehene Klinik. Während der Fahrt hatte es der Spross aber eiliger, als es sich die Eltern wünschten. Auf der Autobahn war der Nachwuchs dann tatsächlich nicht mehr aufzuhalten – die Geburt stand unmittelbar bevor. Erst vor wenigen Tagen berichteten wir ebenfalls über eine „Autobahn-Geburt„.
Die Einsatzkräfte bekamen die Einsatzadresse A 95, Fahrtrichtung Garmisch, km 4,9 übermittelt. Der ersteintreffende Rettungswagen fand die Mutter und das Kind bereits im Fahrzeug der Familie vor. Beide waren augenscheinlich wohlauf. Der Vater, der gleichzeitig als ungewollter Geburtshelfer fungierte, wies die Einsatzkräfte vor Ort ein.
Der ebenfalls hinzugezogene Kindernotarzt und der Neugeborenen-Notarztdienst übernahmen die Versorgung des Kindes, im Rettungswagen wurde die Mutter von einem Notarztteam versorgt.
Die Einsatzstelle wurde während der Versorgung durch ein Hilfeleistungslöschfahrzeug der Feuerwehr München abgesichert. Gemeinsam fuhren im Anschluss alle Fahrzeuge in die ursprünglich vorgesehene Klinik.
Feuerwehr München: „Der Familie geht es gut und wir wünschen ihnen nach dem recht rasanten Start eine nun ruhigere Zeit!“
Anm. der Red.
Natürlich wird in der Geburtsurkunde nicht Autobahn oder A49 stehen. Denn in Deutschland regelt das Gesetz, was als Geburtsort in der Geburtsurkunde und später auch im Pass eines Menschen steht.
In § 32 PStV Geburten in Fahrzeugen steht: „Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.“
In Abs. 2 steht: „Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.“

