Foto: Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld

Überladener Lastzug – Autobahnpolizei beendete die Fahrt

Untersagung der Weiterfahrt unausweichlich – Überschreitung der zulässigen Höhe und Breite, Transportfahrzeug ungeeignet – Katastrophale Ladungssicherung

BAD HERSFELD

Beamten der Schwerverkehrsüberwachung der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld war am vergangenen Montag gegen 13.00 Uhr auf der A4 – zwischen der Anschlussstelle Bad Hersfeld und dem Kirchheimer Dreieck – ein völlig überladener Sattelzug aufgefallen, der unmittelbar aus dem Verkehr gezogen werden musste.

Untersagung der Weiterfahrt unausweichlich

Geladen hatte der Sattelzug fabrikneue sogenannte „Hakenliftcontainer“ unterschiedlicher Größen und Bauarten. Das Ziel des aus Polen kommende Sattelzug: Südwestfrankreich. Dass die verwendeten Transportfahrzeuge zur sicheren Beförderung von acht Containern ungeeignet waren, stand für die Polizisten bereits auf den ersten Blick fest. Die Container waren bei der Verladung auf dem Sattelanhänger in- und aufeinandergestapelt worden. Da den Beamten klar war, dass auch eine geeignete Abladeörtlichkeit gefunden werden musste, wurde der festgestellte Sattelzug zum Folgen auf den Autohof nach Kirchheim aufgefordert.

Überschreitung der zulässigen Höhe und Breite, Transportfahrzeug ungeeignet

In zwei auf dem Sattelanhänger hintereinander verladenen Abrollcontainern waren je zwei weitere Container hochkant abgestellt und darauf on top seitenverkehrt noch je ein weiterer flacherer Container geladen worden. Hierdurch entstand ladungsbedingt eine erhebliche Überhöhe. Anstatt der zulässigen vier Meter war der kontrollierte Sattelzug jetzt 4,25 Meter hoch. Eine durch den Fahrer vorgelegte Ausnahmegenehmigung legitimierte die Höhendifferenz nicht.

Foto: Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld
Hakenliftcontainer

Katastrophale Ladungssicherung

Es zeigte sich, dass sich die angewandte Ladungssicherung methodisch als gänzlich ungeeignet erwies, um den im Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten zu können. Die zur Sicherung verwendeten Spanngurte waren beschädigt und daher zur Ladungssicherung nicht zu gebrauchen. Die Ladung hatte sich während der Fahrt bereits „selbstständig gemacht“ und war zum Kontrollzeitpunkt deutlich erkennbar nach rechts verrutscht. Bei sogenannten „verkehrsüblichen Fahrzuständen“ wie stärkeren Bremsungen, engen Kurvenfahrten oder plötzlichen Ausweichmanövern wäre ein Herabfallen der geladenen Container sehr wahrscheinlich gewesen. Dass der Sattelzug mit dieser Ladung die insgesamt geplanten circa 2.200 Kilometer Fahrtstrecke zurückgelegt hätte, ohne Schaden anzurichten, war damit sehr unwahrscheinlich.

Rechtswidriger Vermögensvorteil durch Mehrladung auf Kosten der Verkehrssicherheit

Mit entsprechenden Ladungssicherungshilfsmitteln hätten auf dem beanstandeten Sattelzug durchaus zwei der beförderten Container sachgerecht gesichert werden können. Dabei wäre auch keine Überhöhe des Transportes entstanden. Zu der durch den seitlichen Ladungsverschub entstandenen Überbreite wäre es auch nicht gekommen. Dass für den Transportunternehmer der zu erzielende Frachterlös bei acht beförderten Containern natürlich deutlich höher liegt als bei einer erlaubten und sicheren „Zweierladung“, liegt auf der Hand.

Vermögensabschöpfung und empfindliche Bußgelder

Damit sich der erlangte Wettbewerbsvorteil für den Transportunternehmer nicht lohnt und gleichzeitig keine Anreize für künftige gleich gelagerte Transporte geschaffen werden, wurde durch die Polizeibeamten bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel eine „Vermögensabschöpfung durch Bußgeldanpassung“ angeregt. Diese Möglichkeit sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz speziell für solche Fälle vor. Den Transportunternehmer erwarten nun ein hohes vierstelliges Bußgeld, die Kosten für die Umladung für Ersatzfahrzeuge und für zusätzliches Personal.

Für die begangenen Verstöße wurde auch bei dem kontrollierten Fahrer ein dreistelliger Euro-Betrag im Rahmen einer Sicherheitsleistung erhoben.

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