Symbolfoto: pixabay

Keine Ersatzzwangshaft „auf Vorrat“

Straßenreinigung: Keine Inhaftierung zur Durchsetzung künftiger Heckenschnitte

GIESSEN / VOGELSBERGKREIS

Ein Einwohner einer Vogelsberger Gemeinde war seinen Verpflichtungen zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von auf seinem Anwesen in den Verkehrsraum ragenden Bewuchses nicht nachgekommen. Nach einer gemeindlichen Satzung über die Straßenreinigung sind im Gebiet der Gemeinde (Antragstellerin) überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern (Überhang) über Gehwegen bis zur Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis zur Höhe von 4,50 Metern zu entfernen.

Gemeinde führte Maßnahme auf Kosten des Antragsgegners aus

Die beantragende Gemeinde stellte im Sommer 2021 fest, dass der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nicht nachkam und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder fest. Nachdem der Antragsgegner hierdurch nicht zur Durchführung der von ihm geforderten Maßnahmen bewegt werden konnte, wurden diese im Januar 2022 von der Gemeinde selbst auf Kosten des Antragsgegners ausgeführt. Die Beitreibung dieser Kosten und der festgesetzten Zwangsgelder, insgesamt über 2.000 Euro, blieb auch nach mehreren Versuchen erfolglos, da der betroffene Einwohner mittellos war.

Gemeinde hatte Erzwingungshaft beantragt

Die Gemeinde beantragte beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Antragsgegner zukünftig zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bewegen, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgericht.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen lehnte in der vergangenen Woche den Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber einem ihrer Einwohner, dem Antragsgegner, ab.

Ersatzzwangshaft „auf Vorrat“ rechtlich nicht zulässig

Nach Einschätzung des Gerichts ist der mit einer Ersatzzwangshaft verbundene Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits durch die Gemeinde selbst vorgenommen wurde, nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung von Ersatzzwangshaft „auf Vorrat“, also für die Durchsetzung zukünftiger Verpflichtungen, war aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2023, Az.: 4 L 2623/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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